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Vom
Präsidenten des Oberlandesgerichts Oldenburg wurde ich 1987 in diesem
Bezirk zum Notar ernannt, mit dem Amtssitz in Uplengen-Remels mit der Tätigkeit
im Amtsgerichtsbezirk Leer. Die
notarielle Tätigkeit ist die eines mit öffentlichen
Beurkundungsaufgaben "Beliehenen", in eigener Praxis tätigen
Notars. Diese Tätigkeit steht unter der Dienstaufsicht des Präsidenten
des Landgerichts Aurich und wird in der mit dem Landeswappen
gekennzeichneten Amtsstube in Uplengen-Remels, Ostertorstraße 47,
ausgeübt. Eine
notarielle Beurkundung und Tätigkeit ist gesetzlich für viele Rechtsgeschäfte
vorgeschrieben. Beispielhaft werden folgende angeführt:
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Grundstückskaufverträge (mit Gebäuden)
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Grundstücksübertragungsverträge
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Hofübertragungsverträge
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Hypothekenbestellungen
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Grundschuldbestellung
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Löschungsbewilligungen für Grundpfandrechte
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Bestellung von persönlichen Dienstbarkeiten
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Bestellung von Nießbrauchsrechten
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Bestellung von Reallasten
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Bestellung von Wohnungsrechten
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Testamente
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Erbverträge
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Vermächtnisse
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Unterschriftsbeglaubigungen
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Erbscheinsanträge
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Eidesstattliche Versicherungen
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Schuldanerkenntnisse
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Zwangsvollstreckungsunterwerfung
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Erbausschlagungen
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Beglaubigungen
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Tatsachenfeststellungen
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Nachlass Verzeichnisse
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Prioritätsverhandlungen
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Vorsorgevollmachten
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Grundstücksvollmachten
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Generalvollmachten
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Erbteilsübertragungen
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Hoffolgezeugnisse
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Landwirtschaft Verfahrensanträge
Bei
Auswärtsbeurkundungen ist die Tätigkeit im gesamten Amtsgerichtbezirk
Leer gegen Erhebung der zusätzlichen Auswärtsgebühr von 30 € bei
den Rechtssuchenden vor Ort möglich. Der
Notar muss bei seiner hoheitlichen Tätigkeit und der Abfassung und
Abwicklung der beurkundeten Verträge und Geschäfte strikte
Neutralität wahren. Seine Tätigkeit muss gegen seine Anwaltstätigkeit
genau abgegrenzt sein. Dazu wird ein Beteiligtenverzeichnis geführt und
die korrekte Amtsausübung wird durch regelmäßige Prüfungen durch
Beauftragte des Landgerichtspräsidenten sichergestellt. Die
sorgfältige Ermittlung des Parteiwillens und die daraus resultierende
Entwurfstätigkeit wird im Rahmen der Amtspflichten mit größter
Sorgfalt wahrgenommen. Die gesetzlich vorgeschriebene Zuleitung der Entwürfe
und die zweiwöchige Prüfungspflicht sind zu beachten. Der
Beurkundungsakt erfolgt durch Verlesen der Urkunde in Anwesenheit der Parteien
und anschließender Siegelung und Verwahrung der Originalurkunde nach
den vorgeschriebenen Aufbewahrungsrichtlinien beim Notar und später beim Amtsgericht.
Die jederzeitige Nachausfertigung der Urkunde
ist somit gewährleistet. Zur Abwicklung von Verträgen und Anträgen
werden Ausfertigungen verwandt, die der Urkunde im Rechtsverkehr
gleichstehen. Diese und die Ausfertigung von beglaubigten Kopien werden
auf der Originalurkunde vermerkt. Durch
das Verfahren nach dem Beurkundungsgesetz und der Dienstordnung für
Notare und anderer Richtlinien wird die Sicherheit auch bei der
Abwicklung mit hohen Geldbeträgen sichergestellt. Die Beachtung von Treuhandauflagen
wird durch die Aufsichtsbehörde genau kontrolliert. Sicherheit und
Zuverlässigkeit sind damit erstes Gebot bei der notariellen Tätigkeit. Die
Gebührenerhebung für die notarielle Tätigkeit erfolgt nach der
Kostenordnung, die für alle Notare eine gleiche Gebührenerhebung ohne
Wettbewerb über den Preis der notariellen Tätigkeit garantiert.
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