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Vom Präsidenten des Oberlandesgerichts Oldenburg wurde ich 1987 in diesem Bezirk zum Notar ernannt, mit dem Amtssitz in Uplengen-Remels mit der Tätigkeit im Amtsgerichtsbezirk Leer. Die notarielle Tätigkeit ist die eines mit öffentlichen Beurkundungsaufgaben "Beliehenen", in eigener Praxis tätigen Notars. Diese Tätigkeit steht unter der Dienstaufsicht des Präsidenten des Landgerichts Aurich und wird in der mit dem Landeswappen gekennzeichneten Amtsstube in  Uplengen-Remels, Ostertorstraße 47, ausgeübt.

Eine notarielle Beurkundung und Tätigkeit ist gesetzlich für viele Rechtsgeschäfte vorgeschrieben. Beispielhaft werden folgende angeführt:

  •   Grundstückskaufverträge (mit Gebäuden)

  •   Grundstücksübertragungsverträge

  •   Hofübertragungsverträge

  •   Hypothekenbestellungen

  •   Grundschuldbestellung

  •   Löschungsbewilligungen für Grundpfandrechte

  •   Bestellung von persönlichen Dienstbarkeiten

  •   Bestellung von Nießbrauchsrechten

  •   Bestellung von Reallasten

  •   Bestellung von Wohnungsrechten

  •   Testamente

  •   Erbverträge

  •   Vermächtnisse

  •   Unterschriftsbeglaubigungen

  •   Erbscheinsanträge

  •   Eidesstattliche Versicherungen

  •   Schuldanerkenntnisse

  •   Zwangsvollstreckungsunterwerfung

  •   Erbausschlagungen

  •   Beglaubigungen

  •   Tatsachenfeststellungen

  •   Nachlass Verzeichnisse

  •   Prioritätsverhandlungen

  •   Vorsorgevollmachten

  •   Grundstücksvollmachten

  •   Generalvollmachten

  •   Erbteilsübertragungen

  •   Hoffolgezeugnisse

  •   Landwirtschaft Verfahrensanträge

Bei Auswärtsbeurkundungen ist die Tätigkeit im gesamten Amtsgerichtbezirk Leer gegen Erhebung der zusätzlichen Auswärtsgebühr von 30 € bei den Rechtssuchenden vor Ort möglich.

Der Notar muss bei seiner hoheitlichen Tätigkeit und der Abfassung und Abwicklung der beurkundeten Verträge und Geschäfte strikte Neutralität wahren. Seine Tätigkeit muss gegen seine Anwaltstätigkeit genau abgegrenzt sein. Dazu wird ein Beteiligtenverzeichnis geführt und die korrekte Amtsausübung wird durch regelmäßige Prüfungen durch Beauftragte des Landgerichtspräsidenten sichergestellt. 

Die sorgfältige Ermittlung des Parteiwillens und die daraus resultierende Entwurfstätigkeit wird im Rahmen der Amtspflichten mit größter Sorgfalt wahrgenommen. Die gesetzlich vorgeschriebene Zuleitung der Entwürfe und die zweiwöchige Prüfungspflicht sind zu beachten. Der Beurkundungsakt erfolgt durch Verlesen der Urkunde in Anwesenheit der Parteien und anschließender Siegelung und Verwahrung der Originalurkunde nach den vorgeschriebenen Aufbewahrungsrichtlinien beim Notar und später beim Amtsgericht. Die jederzeitige Nachausfertigung der Urkunde ist somit gewährleistet. Zur Abwicklung von Verträgen und Anträgen werden Ausfertigungen verwandt, die der Urkunde im Rechtsverkehr gleichstehen. Diese und die Ausfertigung von beglaubigten Kopien werden auf der Originalurkunde vermerkt. 

Durch das Verfahren nach dem Beurkundungsgesetz und der Dienstordnung für Notare und anderer Richtlinien wird die Sicherheit auch bei der Abwicklung mit hohen Geldbeträgen sichergestellt. Die Beachtung von Treuhandauflagen wird durch die Aufsichtsbehörde genau kontrolliert. Sicherheit und Zuverlässigkeit sind damit erstes Gebot bei der notariellen Tätigkeit.

Die Gebührenerhebung für die notarielle Tätigkeit erfolgt nach der Kostenordnung, die für alle Notare eine gleiche Gebührenerhebung ohne Wettbewerb über den Preis der notariellen Tätigkeit garantiert.

 

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